Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde

  • Rechtsgebiet: öffentliches Recht - Verfassungsrecht - Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG
    • Die Verfassungsbeschwerde ist ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Jeder, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt fühlt, kann diese erheben. Sie kann sich gegen die Maßnahme einer Behörde, gegen das Urteil eines Gerichts oder gegen ein Gesetz richten.
    • Die Verfassungsbeschwerde wird vom BVerfG zur Entscheidung angenommen. Dahinter verbirgt sich ein Vorverfahren, bei dem ein Gremium aus drei Verfassungsrichter über den Antrag berät und in zur Entscheidung annimmt oder ablehnt, eine Entscheidung über den Fall zu treffen. 90% der Anträge werden abgewiesen.
    • Die Verfassungsbeschwerde ist dann anzunehmen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder wenn der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht. Die Verfassungsbeschwerde ist in der Regel erst zulässig, nachdem alle sonst zuständigen Gerichte erfolglos angerufen wurden. Verschiedene Einlegungsfristen sind zu beachten.
    • Die Verfassungsbeschwerde muss schriftlich eingereicht und begründet werden. Es besteht kein Anwaltszwang. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. In Missbrauchsfällen kann eine Gebühr bis 2.600,- Euro auferlegt werden. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur die Einhaltung der Grundrechte. Die Beurteilung sonstiger Rechtsfragen und die Feststellung von Tatsachen obliegt allein allen übrigen Gerichten. Sofern dabei keine Grundrechte verletzt wurden, ist das Bundesverfassungsgericht an diese Entscheidungen gebunden.
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