(1) Wird Guthaben wegen einer der in § 850d ZPO oder § 850f Abs. 2 ZPO bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Abs. 1 ZPO und § 902 Satz 1 ZPO pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. In den Fällen des § 850d Abs. 1 und 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.
(2) Das Vollstreckungsgericht setzt auf Antrag einen von § 899 Abs. 1 ZPO und § 902 Satz 1 ZPO abweichenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2
- ist der Betrag in der Regel zu beziffern,
- hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob eine der in § 732 Abs. 2 ZPO bezeichneten Anordnungen zu erlassen ist, und
- gilt § 905 Satz 2 ZPO entsprechend.
(4) Für Beträge, die nach den Absätzen 1 oder 2 festgesetzt sind, gilt § 899 Abs. 2 ZPO entsprechend.