Macht der Schuldner glaubhaft, dass er eine Bescheinigung im Sinne des § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO, um deren Erteilung er
- zunächst bei einer in § 903 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO genannten Stelle, von der er eine Leistung bezieht, und nachfolgend
- bei einer weiteren Stelle, die zur Erteilung der Bescheinigung berechtigt ist,
nachgesucht hat, nicht in zumutbarer Weise von diesen Stellen erlangen konnte, hat das Vollstreckungsgericht in dem Beschluss auf Antrag die Erhöhungsbeträge nach § 902 ZPO festzusetzen und die Angaben nach § 903 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu bestimmen. Dabei hat das Vollstreckungsgericht den Schuldner auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach § 907 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinzuweisen, wenn nach dem Vorbringen des Schuldners unter Beachtung der von ihm vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein könnten. Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts nach Satz 1 gilt als Bescheinigung im Sinne des § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Fassung neu ab 01. Dez 2021