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§ 0905 ZPO

  • juristi.Red
  • 7. Januar 2024 um 15:00
  • 3. November 2025 um 17:02
  • 381 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht

    Macht der Schuldner glaubhaft, dass er eine Bescheinigung im Sinne des § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO, um deren Erteilung er

    1. zunächst bei einer in § 903 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO genannten Stelle, von der er eine Leistung bezieht, und nachfolgend
    2. bei einer weiteren Stelle, die zur Erteilung der Bescheinigung berechtigt ist,

    nachgesucht hat, nicht in zumutbarer Weise von diesen Stellen erlangen konnte, hat das Vollstreckungsgericht in dem Beschluss auf Antrag die Erhöhungsbeträge nach § 902 ZPO festzusetzen und die Angaben nach § 903 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu bestimmen. Dabei hat das Vollstreckungsgericht den Schuldner auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach § 907 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinzuweisen, wenn nach dem Vorbringen des Schuldners unter Beachtung der von ihm vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein könnten. Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts nach Satz 1 gilt als Bescheinigung im Sinne des § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

    Fassung neu ab 01. Dez 2021

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Pfändungsschutz
    • Wirkung
    • Pfändungsschutzkonto
    • Erhöhungsbeträge
    • Erhöhungsbetrag
    • § 905 ZPO
    • Festsetzung
    • Vollstreckungsgericht
    • P-Konto

Bestimmung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht

Wenn der Schuldner nachweisen kann, dass er eine Bescheinigung laut § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO anfordern wollte, aber nicht in der Lage war, diese auf einfache Weise zu bekommen, geht's so: Zuerst muss er bei einer der Stellen nachfragen, die in § 903 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO genannt sind und von der er eine Leistung erhält. Danach kann er sich an eine andere Stelle wenden, die berechtigt ist, die Bescheinigung auszustellen.

Wenn das Vollstreckungsgericht den Antrag bekommt, setzt es die Erhöhungsbeträge nach § 902 ZPO fest und bestimmt die Infos nach § 903 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Dabei wird der Schuldner darauf hingewiesen, dass er einen Antrag nach § 907 Abs. 1 Satz 1 ZPO stellen kann, falls die Voraussetzungen dafür gegeben sind, basierend auf dem, was er vorgelegt hat. Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts zählt dann als Bescheinigung im Sinne von § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

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