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§ 0902 ZPO

  • Weitergeleitet von „902 ZPO“
  • juristi.Red
  • 7. Januar 2024 um 14:25
  • 3. November 2025 um 16:49
  • 809 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Erhöhungsbeträge

    Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst:

    1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner
      • a) einer Person oder mehreren Personen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt;
      • b) Geldleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für Personen entgegennimmt, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II (des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) oder in einer Gemeinschaft nach den §§ 19 SGB XII, 20 SGB XII, 27 SGB XII, 39 Satz 1 SGB XII oder § 43 SGB XII (des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) leben und denen er nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist;
      • c) Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen entgegennimmt, mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt und denen er nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist;
    2. Geldleistungen im Sinne des § 54 Abs. 2 oder Abs. 3 Nr. 3 SGB I (des Ersten Buches Sozialgesetzbuch);
    3. Geldleistungen gemäß § 5 Abs. 1 MuKStiftG (des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens");
    4. Geldleistungen, die dem Schuldner selbst nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden, in dem Umfang, in dem diese den pfändungsfreien Betrag nach § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO übersteigen;
    5. das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhaltsforderung des Kindes, für das die Leistungen gewährt oder bei dem sie berücksichtigt werden, gepfändet wird;
    6. Geldleistungen, die dem Schuldner nach landesrechtlichen oder anderen als in den Nummern 1 bis 5 genannten bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird.

    Für die Erhöhungsbeträge nach Satz 1 gilt § 899 Abs. 2 ZPO entsprechend.

    Fassung neu ab 01. Dez 2021

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Pfändungsschutz
    • Wirkung
    • Pfändungsschutzkonto
    • § 902 ZPO
    • Erhöhungsbeträge
    • Erhöhungsbetrag
    • P-Konto

Erhöhungsbeträge

Neben dem pfändungsfreien Betrag laut § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO gibt's noch ein paar Erhöhungsbeträge, die nicht von der Pfändung auf einem Pfändungsschutzkonto betroffen sind:

  1. Die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner...
    • a) Unterhalt an eine oder mehrere Personen zahlt, weil er gesetzlich dazu verpflichtet ist.
    • b) Geldleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für Personen erhält, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben und für die er nicht gesetzlich unterhaltspflichtig ist.
    • c) Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen bekommt, mit denen er zusammenwohnt und für die er nicht gesetzlich unterhaltspflichtig ist.
  2. Geldleistungen gemäß § 54 Abs. 2 oder Abs. 3 Nr. 3 SGB I (Erstes Buch Sozialgesetzbuch).
  3. Geldleistungen nach § 5 Abs. 1 MuKStiftG (Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens).
  4. Geldleistungen, die der Schuldner selbst nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommt, solange sie den pfändungsfreien Betrag nach § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO übersteigen.
  5. Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder, außer wenn wegen einer Unterhaltsforderung für das Kind, für das die Leistungen gezahlt werden, gepfändet wird.
  6. Geldleistungen, die dem Schuldner nach landesrechtlichen oder anderen bundesrechtlichen Vorschriften gewährt werden, die die Unpfändbarkeit dieser Leistungen festlegen.

Für die Erhöhungsbeträge gilt § 899 Abs. 2 ZPO ebenfalls.

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