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§ 0907 ZPO

  • juristi.Red
  • 7. Januar 2024 um 15:07
  • 3. November 2025 um 17:11
  • 446 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto

    (1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht festsetzen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner

    1. nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und
    2. glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten sechs Monate ganz überwiegend nur die Gutschrift unpfändbarer Beträge zu erwarten ist.

    Die Festsetzung ist abzulehnen, wenn ihr überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

    (2) Auf Antrag jedes Gläubigers ist die Festsetzung der Unpfändbarkeit aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Festsetzung den überwiegenden Belangen des den Antrag stellenden Gläubigers entgegensteht. Der Schuldner hat die Gläubiger auf eine wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse unverzüglich hinzuweisen.

    Fassung neu ab 01. Dez 2021

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Pfändungsschutz
    • Wirkung
    • Pfändungsschutzkonto
    • Festsetzung
    • § 907 ZPO
    • Unpfändbarkeit
    • Kontoguthaben
    • P-Konto

Festlegung, dass Geld auf dem Pfändungsschutzkonto nicht gepfändet werden kann

(1) Wenn du als Schuldner einen Antrag stellst, kann das Vollstreckungsgericht entscheiden, dass das Geld auf deinem Pfändungsschutzkonto für bis zu zwölf Monate nicht gepfändet werden darf. Dafür musst du:

  1. Beweisen, dass in den letzten sechs Monaten vor deinem Antrag fast nur unpfändbare Beträge auf das Konto gezahlt wurden, und
  2. Glaubhaft machen, dass auch in den nächsten sechs Monaten hauptsächlich nur unpfändbare Beträge erwartet werden.

Die Entscheidung kann abgelehnt werden, wenn die Interessen des Gläubigers dagegen sprechen.

(2) Jeder Gläubiger kann beantragen, dass die Unpfändbarkeit aufgehoben wird, wenn die Voraussetzungen nicht mehr zutreffen oder wenn die Aufhebung im Interesse des Gläubigers ist. Du musst die Gläubiger sofort über wichtige Änderungen deiner finanziellen Situation informieren.

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juristi.kon

Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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