unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 BGB Anfechtung), wobei "schuldhaft" vorsätzliche oder fahrlässige Verzögerung heißt (§ 276 Abs. 1 BGB). Unverzüglich ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und ist daher auf jeden Einzelfall besonders anzuwenden.
Soweit keine kalendarische Frist (z.B. 29. Februar 2016) bestimmt ist, wird jedoch unerzügliche Reaktion erwartet. Das ist aber keine wirksame Fristbestimmung. Es kommt auf eine subjektive Zumutbarkeit einer alsbaldigen Reaktion an. Eine objektive Zumutbarkeit sofortigen Handelns ist nicht relevant. Die persönliche Sicht- und Verfahrensweise des Betroffenen in ähnlichen Fällen ist für die Bewertung von Interesse.
Im Rahmen der subjektiven Zumutbarkeit steht dem Handelnden ebenso eine angemessene Frist zum Überlegen zu. Soweit es also erforderlich ist, darf er sich beispielsweise auch erst einen Rat eines Fachmanns oder Rechtsanwalts einholen.
Rechtsprechung sieht zeitliche Grenze: Eine Handlung ist also auch dann „unverzüglich“ erfolgt, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit vorgenommen wird (BGH Urteil vom 24.01.2008, Az.: VII ZR 17/07 = NJW 2008, 985 Rn. 18). Ein Zeitraum von zwei Wochen ist als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln gerade noch angemessen (BGH Urteil vom 25.02.1971, Az.: VII ZR 181/69 = NJW 1971, 891). Länger herauszögern sollte man die Handlung nicht.