Zumutbarkeit

  • Strafrecht - besonderer Teil - unterlassene Hilfeleistung - § 323c StGB

    Die Hilfeleistung muss zur Strafbarkeit dem Täter zumutbar sein.


    Sie ist nicht zumutbar, wenn sich der Täter durch sie einer erheblichen eigenen Gefahr aussetzt (SK-Rudolphi § 323c Rnr. 25) oder die Verletzung anderer wichtiger Pflichten entgegenstehen. Hierbei ist das allgemeine Sittengesetz Maßstab. (BGHSt 11, 136, 354; Tröndle/Fischer § 323c Rnr. 7; S/S-Cramer/Sternberg-Lieben § 323c Rnr. 20) Eigene Gefahr ist die Bedrohung eines Rechtsguts des Täters und naher Angehöriger, etwa für Gesundheit, Leben, Freiheit oder Vermögen. (Joecks, StGB-Studienkommentar, § 323c Rnr. 24 ff.)

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