Strafrecht - besonderer Teil - besonders schwerer Diebstahl - § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB
handelt der Täter, wenn er bereits bei der Vornahme der das Regelbeispiel erfüllenden Tätigkeit Diebstahlsvorsatz hatte. (Schönke/Schröder, StGB-Kommentar, § 243 Rnr. 17)