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§ 0835 ZPO

  • juristi.Red
  • 6. Januar 2024 um 20:02
  • 25. Oktober 2025 um 21:23
  • 288 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Überweisung einer Geldforderung

    (1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

    (2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

    (3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2 und 3 ZPO sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

    (4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

    Fassung ab 01. Dez 2021

    _____________________________

    Fassung bis einschl 30. Nov 2021

    (1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

    (2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

    (3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2 und 3 ZPO sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst vier Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst vier Wochen nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

    (4) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 ZPO gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläubigers eine abweichende Anordnung treffen, wenn die Regelung des Satzes 1 unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte verursacht.

    (5) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst vier Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Forderungen
    • Überweisung
    • § 835 ZPO
    • Geldforderung
    • Vermögensrechte

Überweisung einer Geldforderung

(1) Die gepfändete Geldforderung kann an den Gläubiger überwiesen werden, entweder damit er das Geld einsammelt oder einfach zum Nennwert.

(2) Wenn das Geld direkt überwiesen wird, gehört die Forderung zum Gläubiger. Das bedeutet, dass er, solange die Forderung besteht, als befriedigt gilt, wenn es um den Schuldner geht.

(3) Die Regeln aus § 829 Abs. 2 und 3 ZPO gelten auch für die Überweisung. Wenn das Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, bei einer Bank gepfändet wird und an den Gläubiger überwiesen wird, kann erst einen Monat nach dem Überweisungsbeschluss an den Drittschuldner Geld ausgezahlt oder der Betrag hinterlegt werden. Wenn das zukünftige Guthaben gepfändet wurde, muss das Vollstreckungsgericht auf Antrag anordnen, dass die Zahlung oder Hinterlegung erst einen Monat nach dem Eingang neuer Zahlungen an den Gläubiger erfolgen darf.

(4) Wenn es um einmalige Zahlungen für persönliche Arbeiten oder andere Einkünfte geht, die keine regulären Gehälter sind, die an den Gläubiger überwiesen werden, darf der Drittschuldner ebenfalls erst einen Monat nach dem Überweisungsbeschluss an den Gläubiger zahlen oder den Betrag hinterlegen.

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