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§ 0836 ZPO

  • juristi.Red
  • 24. September 2024 um 17:35
  • 25. Oktober 2025 um 21:26
  • 218 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Wirkung der Überweisung

    (1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

    (2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

    (3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e ZPO zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 6 ZPO und der §§ 802g ZPO bis 802i ZPO, 802j Abs. 1 und 2 ZPO gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

    Fassung ab 19. Jul 2024

    ___________________________

    Fassung bis einschl 18. Jul 2024

    (1) - (2) ...

    (3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e ZPO zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 ZPO und der §§ 802g ZPO bis 802i ZPO, 802j Abs. 1 und 2 ZPO gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Forderungen
    • Wirkung
    • Überweisung
    • Geldforderung
    • Vermögensrechte
    • bewegliches Vermögen
    • § 836 ZPO

Wirkung der Überweisung

(1) Mit der Überweisung braucht der Schuldner keine formellen Erklärungen mehr abzugeben, die normalerweise nötig wären, um die Forderung einzutreiben.

(2) Der Überweisungsbeschluss bleibt gültig, selbst wenn er fälschlicherweise erlassen wurde, und schützt den Drittschuldner gegenüber dem Schuldner, bis er aufgehoben wird und der Drittschuldner von der Aufhebung erfährt.

(3) Der Schuldner muss dem Gläubiger die Infos geben, die nötig sind, um die Forderung durchzusetzen, und ihm die entsprechenden Dokumente aushändigen. Wenn der Schuldner das nicht macht, kann der Gläubiger verlangen, dass der Schuldner die Auskunft protokolliert und seine Angaben unter Eid bestätigt. Der Gerichtsvollzieher, der dafür zuständig ist, lädt den Schuldner ein, die Auskunft und die Eidesstattliche Versicherung abzugeben. Die Regelungen aus den entsprechenden ZPO-Paragraphen gelten ebenfalls. Der Gläubiger kann die Herausgabe der Dokumente auch durch Zwangsvollstreckung erreichen.

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