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§ 0802g ZPO

  • Weitergeleitet von „802g ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 12. März 2021 um 21:12
  • 4. Oktober 2026 um 00:02
  • 730 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Erzwingungshaft

    (1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht. Auf Antrag des Gläubigers übersendet das Gericht den Haftbefehl und eine beglaubigte Abschrift davon an den zuständigen Gerichtsvollzieher.

    (2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

    Fassung ab 01. Okt 2026

    _____________________

    Fassung bis einschl 30. Sept 2026

    (1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

    (2) ...

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Erzwingungshaft
    • Geldforderung
    • Haft
    • § 802g ZPO

Erzwingungshaft

(1) Gibt der Schuldner die verlangte Vermögensauskunft ohne ausreichenden Grund nicht ab, kann das Gericht einen Haftbefehl erlassen. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger dies beantragt und der Schuldner entweder unentschuldigt nicht zum Termin für die Vermögensauskunft erscheint oder die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ohne Grund verweigert. Die Haft soll den Schuldner dazu bringen, die Vermögensauskunft abzugeben. Im Haftbefehl müssen der Gläubiger, der Schuldner und der Grund für die Verhaftung genannt werden. Der Haftbefehl muss dem Schuldner nicht bereits vor der Verhaftung zugestellt werden. Auf Antrag des Gläubigers schickt das Gericht den Haftbefehl zusammen mit einer beglaubigten Abschrift an den zuständigen Gerichtsvollzieher.

(2) Die Verhaftung wird durch einen Gerichtsvollzieher durchgeführt. Bei der Verhaftung muss der Gerichtsvollzieher dem Schuldner von sich aus eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aushändigen.

____________________________

Praxis-Beispiel: Ein Schuldner erscheint ohne Entschuldigung nicht zu seinem Termin für die Vermögensauskunft. Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht deshalb einen Haftbefehl, um die Abgabe der Vermögensauskunft zu erzwingen. Der Gerichtsvollzieher kann den Schuldner daraufhin verhaften und muss ihm bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aushändigen.

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