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§ 0850d ZPO

  • juristi.Red
  • 7. Januar 2024 um 15:20
  • 27. Oktober 2025 um 16:01
  • 491 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen

    (1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l BGB, 1615n BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1 und 2 und 4 ZPO genannten Bezüge ohne die in § 850c ZPO bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1 und 2 und 4 ZPO genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a ZPO unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c ZPO gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.

    (2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und § 16 LPartG (des Lebenspartnerschaftsgesetzes) zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.

    (3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.

    • Pfändung
    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Pfändbarkeit
    • Forderungen
    • Unterhalt
    • Unterhaltsanspruch
    • Geldforderung
    • § 850d ZPO
    • Vermögensrechte

Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen

(1) Wenn es um Unterhaltsansprüche geht, die einem Verwandten, einem Ehepartner, einem ehemaligen Ehepartner, einem Lebenspartner oder einem Elternteil zustehen, dann kann das Einkommen, das man verdient, sowie bestimmte Bezüge, die in den gesetzlichen Vorschriften aufgeführt sind, gepfändet werden. Aber keine Sorge, dem Schuldner muss genug Geld bleiben, damit er seinen eigenen Lebensunterhalt decken kann und auch seinen laufenden Unterhaltspflichten nachkommen kann. Von den genannten Bezügen muss ihm mindestens die Hälfte des Betrags, der nicht gepfändet werden kann, erhalten bleiben. Der Teil des Einkommens, der übrig bleibt, darf nicht mehr sein als das, was er nach den Regeln für nicht bevorrechtigte Gläubiger behalten dürfte. Wenn es um Rückstände geht, die schon länger als ein Jahr fällig sind, gelten diese Regeln nicht, es sei denn, man kann nicht annehmen, dass der Schuldner absichtlich nicht gezahlt hat.

(2) Wenn mehrere Leute Ansprüche haben, werden die in der Reihenfolge berücksichtigt, die im Gesetz steht. Wenn mehrere Leute gleich nah dran sind, haben sie den gleichen Rang.

(3) Bei der Vollstreckung von Ansprüchen, die in Absatz 1 erwähnt werden, sowie bei Renten wegen Verletzungen kann man gleichzeitig auch zukünftige fällige Einkommen pfänden, wenn die Ansprüche dann fällig werden.

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