8 AZR 96/20 - Pfändbares Arbeitseinkommen iSv. § 850 Abs. 2 ZPO - Entgeltumwandlung nach Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Die Parteien streiten darüber, ob die monatlich von der Beklagten aufgrund einer mit der Streitverkündeten vereinbarten Entgeltumwandlung zu zahlende Versicherungsprämie in eine von der Beklagten zugunsten der Streitverkündeten abgeschlossene Lebensversicherung (Direktversicherung) zum pfändbaren Einkommen der Streitverkündeten iSv. § 850 Abs. 2 ZPO gehören.