(aufgehoben)
Fassung ab 01. Jan 2022
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Fassung bis einschl 31. Dez 2021
§ 812 ZPO Pfändung von Hausrat
Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.