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§ 0813 ZPO

  • juristi.Red
  • 18. Januar 2024 um 23:56
  • 22. Oktober 2025 um 20:59
  • 265 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Schätzung

    (1) Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden. Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen übertragen werden. In anderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen.

    (2) Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfändung nicht möglich, so soll sie unverzüglich nachgeholt und ihr Ergebnis nachträglich in dem Pfändungsprotokoll vermerkt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schätzung in einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermerken. Das Dokument ist mit dem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbinden.

    (3) Sollen bei Personen, die Landwirtschaft betreiben,

    1. Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind,
    2. Sachen nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b ZPO,
    3. Tiere nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 Buchst b ZPO oder
    4. landwirtschaftliche Erzeugnisse

    gepfändet werden, so soll ein landwirtschaftlicher Sachverständiger herangezogen werden, sofern anzunehmen ist, dass der Wert dieser Sachen und Tiere insgesamt den Betrag von 2.000 Euro übersteigt.

    (4) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass auch in anderen Fällen ein Sachverständiger zugezogen werden soll.

    Fassung ab 01. Jan 2022

    ________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2021

    (1) - (2) ...

    (3) Zur Pfändung von Früchten, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, und zur Pfändung von Gegenständen der in § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bezeichneten Art bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, soll ein landwirtschaftlicher Sachverständiger zugezogen werden, sofern anzunehmen ist, dass der Wert der zu pfändenden Gegenstände den Betrag von 500 Euro übersteigt.

    (4) ...

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Schätzung
    • Geldforderung
    • körperliche Sachen
    • § 813 ZPO

Schätzung

(1) Bei der Pfändung sollen die Sachen nach ihrem normalen Verkaufswert geschätzt werden. Wenn es um Wertgegenstände geht, kümmert sich ein Experte darum. In anderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Wunsch des Gläubigers oder des Schuldners auch einen Experten für die Schätzung hinzuziehen.

(2) Falls die Schätzung bei der Pfändung nicht direkt möglich ist, muss sie schnellstmöglich nachgeholt werden, und das Ergebnis wird dann im Pfändungsprotokoll vermerkt. Wenn die Akten elektronisch geführt werden, sollte das Schätzungsergebnis in einem separaten Dokument festgehalten werden, das dann mit dem Pfändungsprotokoll verbunden wird.

(3) Wenn es um Personen geht, die Landwirtschaft betreiben, und die folgenden Dinge gepfändet werden sollen:

  • Früchte, die noch nicht geerntet sind,
  • Sachen nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b ZPO,
  • Tiere nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 Buchst b ZPO oder
  • landwirtschaftliche Erzeugnisse,
    dann sollte ein landwirtschaftlicher Sachverständiger hinzugezogen werden, wenn man davon ausgehen kann, dass der Gesamtwert dieser Sachen und Tiere über 2.000 Euro liegt.

(4) Die Landesjustizverwaltung kann auch in anderen Fällen entscheiden, dass ein Sachverständiger hinzugezogen werden soll.

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