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§ 0814 ZPO

  • klaus25
  • 25. Oktober 2025 um 18:23
  • 177 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Öffentliche Versteigerung

    (1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.*)

    (2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers

    1. als Versteigerung vor Ort oder
    2. als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform

    erfolgen.

    (3) Die Landesregierungen bestimmen für die Versteigerung im Internet nach Absatz 2 Nummer 2 durch Rechtsverordnung

    1. den Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zugelassen ist,
    2. die Versteigerungsplattform,
    3. die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung; soweit die Zulassung zur Teilnahme oder der Ausschluss von einer Versteigerung einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vorsieht, ist spätestens ab dem 1. Januar 2013 auch die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 PAuswG (des Personalausweisgesetzes), § 12 eIDKG (des eID-Karte-Gesetzes) oder § 78 Abs. 5 AufenthG (des Aufenthaltsgesetzes)) zu diesem Zweck zu ermöglichen,
    4. Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung,
    5. die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen der Versteigerung einschließlich der Belehrung der Teilnehmer über den Gewährleistungsausschluss nach § 806 ZPO,
    6. die Anonymisierung der Angaben zur Person des Schuldners vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der Bieter,
    7. das sonstige zu beachtende besondere Verfahren.

    Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

    _____________________

    Hinweis: Die Änderung d. Art. 6 Abs. 1 G v. 21.6.2019 I 846 (Verschiebung d. Inkrafttretens zum 1.11.2020) durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 ist nicht ausführbar, da Art. 5 d. G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt d. Inkrafttretens d. G v. 20.11.2019 I 1626 bereits mWv 1.11.2019 in Kraft getreten war

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Versteigerung
    • öffentliche Versteigerung
    • Geldforderung
    • körperliche Sachen
    • § 814 ZPO

Infos zur öffentlichen Versteigerung:

  1. Die Sachen, die gepfändet wurden, werden vom Gerichtsvollzieher versteigert. Übrigens, wenn es um Wertgegenstände geht, sollten die vorher von einem Experten geschätzt werden.
  2. Der Gerichtsvollzieher kann entscheiden, ob die Versteigerung vor Ort oder online auf einer Plattform stattfindet.
  3. Die Landesregierungen legen per Rechtsverordnung fest:
    • Wann die Versteigerung startet,
    • Welche Plattform genutzt wird,
    • Wer teilnehmen darf und wer nicht. Wenn zur Teilnahme ein Identitätsnachweis nötig ist, muss ab dem 1. Januar 2013 auch der elektronische Ausweis genutzt werden können,
    • Wann die Versteigerung beginnt, endet oder abgebrochen wird,
    • Die Bedingungen der Versteigerung und was das für die Teilnehmer bedeutet, inklusive Infos zum Gewährleistungsausschluss,
    • Wie die Daten des Schuldners anonymisiert werden, bevor sie veröffentlicht werden, und auch die Bieter können anonym bleiben,
    • Und alles Weitere, was beachtet werden muss.

Die Ermächtigung kann auch auf die Landesjustizverwaltungen übertragen werden.

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