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§ 0815 ZPO

  • klaus25
  • 25. Oktober 2025 um 18:28
  • 160 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Gepfändetes Geld

    (1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern.

    (2) Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tag der Pfändung eine Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 ZPO zuständigen Gerichts über die Einstellung der Zwangsvollstreckung beigebracht wird.

    (3) Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht nach Absatz 2 oder nach § 720 ZPO die Hinterlegung zu erfolgen hat.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Geldforderung
    • körperliche Sachen
    • § 815 ZPO
    • gepfändetes Geld

Pfändetes Geld

(1) Wenn Geld gepfändet wird, muss es an den Gläubiger abgegeben werden.

(2) Wenn der Gerichtsvollzieher einen guten Grund sieht, dass jemand anderes ein Recht auf das gepfändete Geld hat, muss das Geld erst mal gesichert werden. Die Zwangsvollstreckung geht weiter, es sei denn, innerhalb von zwei Wochen nach der Pfändung wird eine Entscheidung von dem zuständigen Gericht über die Einstellung der Zwangsvollstreckung vorgelegt.

(3) Wenn der Gerichtsvollzieher das Geld mitnimmt, wird das als Zahlung vom Schuldner betrachtet, es sei denn, es muss nach dem vorherigen Absatz oder bestimmten Vorschriften anders gehandhabt werden.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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