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§ 0816 ZPO

  • klaus25
  • 25. Oktober 2025 um 18:32
  • 205 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Zeit und Ort der Versteigerung

    (1) Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung geschehen, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über eine frühere Versteigerung sich einigen oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung der zu versteigernden Sache abzuwenden oder um unverhältnismäßige Kosten einer längeren Aufbewahrung zu vermeiden.

    (2) Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in der die Pfändung geschehen ist, oder an einem anderen Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über einen dritten Ort sich einigen.

    (3) Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen.

    (4) Bei der Versteigerung gilt die Vorschrift des § 1239 Abs. 1 Satz 1 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort ist auch § 1239 Abs. 2 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) entsprechend anzuwenden.

    (5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei einer Versteigerung im Internet.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Versteigerung
    • Zeit
    • Geldforderung
    • körperliche Sachen
    • Ort
    • § 816 ZPO

Wann und Wo die Versteigerung stattfindet

(1) Die Versteigerung von den gepfändeten Sachen kann frühestens eine Woche nach dem Tag der Pfändung stattfinden. Es sei denn, der Gläubiger und der Schuldner einigen sich darauf, dass es früher geht oder es ist nötig, um zu verhindern, dass die Sachen an Wert verlieren oder um hohe Lagerkosten zu vermeiden.

(2) Die Versteigerung findet in der Gemeinde statt, in der die Pfändung passiert ist, oder an einem anderen Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, es sei denn, Gläubiger und Schuldner einigen sich auf einen anderen Ort.

(3) Der Zeitpunkt und der Ort der Versteigerung müssen öffentlich bekannt gegeben werden, zusammen mit einer allgemeinen Beschreibung der versteigerten Sachen.

(4) Bei der Versteigerung gelten die Regeln aus § 1239 Abs. 1 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) entsprechend; wenn die Versteigerung vor Ort stattfindet, kommt auch § 1239 Abs. 2 BGB zur Anwendung.

(5) Die Punkte 2 und 3 gelten nicht, wenn die Versteigerung online stattfindet.

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