Vermeidbarkeit

  • Strafrecht - Allgemeiner Teil - Verbotsirrtum - § 17 StGB

    Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum, wenn dem Täter sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse hätte Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken - gehörige Gewissensanspannung - oder sich zu erkundigen, und auf diese Weise zur Unrechtseinischt gekommen wäre. (Tröndle/Fischer § 17, RN 7 mit weiteren Nachweisen) .

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