Rechtswidrigkeit

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Sachbegriff - § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB

    Eine Tat ist dann rechtswidrig, wenn dem Täter keine Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr, Notstand) für die Tat zur Seite stehen. Der Tatbestand und die Rechtswidrigkeit ergeben gemeinsam das Unrecht.


    Der klassische Verbrechensbegriff verstand die Rechtswidrigkeit formell. Waren keine Rechtfertigungsgründe gegeben, so war die Tat rechtswidrig. Der moderne Verbrechensbegriff geht von einem materiellen Rechtwirdrigkeitsbegriff aus. Sie steht im Mittelpunkt der Betrachtung, da das Unrecht als materielle Sozialschädlichkeit verstanden wird. Der Tatbestand tritt in den Hintergrund, er dient der Vertypung des Unrechts.

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