liegt vor, wenn ein strafrechtlich tatbestandsmäßiges Verhalten vorliegt, dass nicht durch Rechtsfertigungsgründe gerechtfertigt ist. Eine Schuld muss dabei nicht vorliegen. Der Begriff spielt sehr oft eine Rolle, unter anderem bei Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB).
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
Lateinisches Rechtswörterbuch
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