Zivilrecht - Sachenrecht
Verbinden führt dazu, dass eine selbstständige Sache wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache (§ 947 Abs. 1 BGB) oder einer anderen Hauptsache (§ 947 Abs. 2 BGB) wird. Die neue Sache oder Hauptsache muss eine bewegliche Sache sein.
siehe auch:
wesentlicher Bestandteil