ist eine Verkehrs- oder gewöhnliche Sicherungshypothek mit nicht eintragbarer schuldrechtlicher Abrede, im inneren Verhältnis als Höchstbetragshypothek zu gelten. Die verdeckte Höchstbetragshypothek ist zulässig (RGZ 152, 213, 219). Da § 1163 Abs. 1 Satz 2 zwingend gilt, entsteht bei der Tilgung entgültig eine Eigentümergrundschuld, die nur nach Übertragung und Forderungsauswechslung wieder Fremdhypothek wird.