Bei der Verwaltungstreuhand überläßt der Treugeber dem Treuhänder das Eigentum an einer Sache, damit dieser es verwalten kann. Der Treugeber ist zur Verwaltung des Eigentumes nicht in der Lage oder er darf als Eigentümer im Aussenverhältnis nicht erkennbar sein. Eine besondere Form der Verwaltungstreuhand sind Investmentfonds. (Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften).