(aufgehoben)
Fassung ab 01. Jan 2022
(-> der § 811d ist jetzt § 811c ZPO)
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Fassung bis einschl 31. Dez 2021
§ 811d ZPO Vorwegpfändung
(1) Ist zu erwarten, dass eine Sache demnächst pfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist.
(2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist.