bezeichnet das Recht eines Dritten, anstelle des Schuldners den Gläubiger zu befriedigen. Es steht demjenigen Dritten zu, in dessen Rechte der Gläubiger die Zwangsvollstreckung versucht zu betreiben und dadurch das Recht des Dritten gefährdet. Mit Ausübung des Ablöserechts geht die Forderung des bisherigen Gläubigers auf den Dritten über. (§ 268 Abs. 1 Satz 1 BGB)
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
Lateinisches Rechtswörterbuch
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