Abhanden

  • Kein gutgläubiger Erwerb, wenn Sache abhanden gekommen

    Abhanden kommt eine Sache, wenn sie der Besitzer ohne seinen Willen verliert. Dies muss nicht notwendig gegen seinen Willen passieren. Eine nur vergessene Sache, ist nicht gleich abhanden gekommen. Einzig der Wille des unmittelbaren Besitzers zählt. Wirksam ist beispielsweise auch der Wille, den Besitz aufzugeben, wenn er auf einem Irrtum heraus entstanden ist. (Kollhosser, JuS 1992, 215, 217).


    Ist eine Sache abhanden gekommen, gibt es grundsatzlich keinen gutgläubigen Erwerb einer Sache. Das Eigentum geht dann nicht über (§ 935 BGB)

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