abdingbar

  • bezeichnet Nomn, die von Vertragsparteien verändert werden können

    ist die Möglichkeit der vertraglichen Abänderbarkeit von Rechtsnormen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von "dispositivem Recht". Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, eine andere Reglung zu finden, als der Gesetzgeber in der Norm vorgibt. Nur wenn die Parteien keine Reglung vorgenommen haben, greift das abdingbare Recht. Es schließt dann eine "vertragliche Reglungslücke".


    Rangprinzip, Günstigkeitsprinzip

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