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§ 0840 ZPO

  • sophme
  • 6. Juli 2023 um 20:08
  • 4. Oktober 2026 um 00:27
  • 681 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Erklärungspflicht des Drittschuldners

    (1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

    1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
    2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
    3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
    4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 ZPO die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
    5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l ZPO handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

    (2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

    (3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 ZPO abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

    Fassung ab 01. Okt 2026

    _____________________________

    Fassung bis einschl 30. Sept 2026

    (1) ...

    (2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a ZPO muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

    (3) ...

    ___________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2021

    (1) ...

    (2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

    (3) Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten Absatz bestimmten Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. Im ersteren Fall sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

    • Drittschuldner
    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Forderungen
    • § 840 ZPO
    • Erklärungspflicht
    • Geldforderung
    • Vermögensrechte

Erklärungspflicht des Drittschuldners

(1) Verlangt der Gläubiger Auskunft, muss der Drittschuldner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses bestimmte Angaben zur gepfändeten Forderung machen. Er muss dem Gläubiger erklären,

  1. ob und in welcher Höhe er die Forderung anerkennt und zur Zahlung bereit ist,
  2. ob andere Personen Ansprüche auf die Forderung erheben und um welche Ansprüche es sich handelt,
  3. ob die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet wurde und welche Ansprüche diesen Pfändungen zugrunde liegen,
  4. ob bei der Pfändung eines Kontoguthabens innerhalb der vergangenen zwölf Monate nach § 907 ZPO festgestellt wurde, dass das Guthaben nicht gepfändet werden darf, und
  5. ob das gepfändete Konto ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO oder ein Gemeinschaftskonto nach § 850l ZPO ist. Bei einem Gemeinschaftskonto muss außerdem angegeben werden, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen über das Konto verfügen kann.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Erfüllt der Drittschuldner seine Verpflichtung nicht und entsteht dem Gläubiger dadurch ein Schaden, muss der Drittschuldner dafür haften.

(3) Der Drittschuldner kann seine Erklärungen innerhalb der Zwei-Wochen-Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgeben. Gibt er die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 ZPO ab, werden sie in der Zustellungsurkunde festgehalten. Der Drittschuldner muss diese Angaben anschließend unterschreiben.

____________________________

Praxis-Beispiel: Das Bankkonto eines Schuldners wird gepfändet. Der Gläubiger verlangt von der Bank als Drittschuldnerin die vorgeschriebenen Angaben. Die Bank muss innerhalb von zwei Wochen unter anderem mitteilen, ob sie die Forderung anerkennt, ob bereits andere Pfändungen bestehen und ob es sich bei dem Konto um ein Pfändungsschutzkonto oder ein Gemeinschaftskonto handelt.

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