Einträge mit dem Tag „Familienrecht“
XII ZR 23/06 - Keine Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz zwecks Sicherung des Ehegattenunterhalts
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, ob ein Unterhaltsschuldner verpflichtet ist, laufenden Unterhaltsansprüchen durch Einleitung der Verbraucherinsolvenz Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen.
XII ZB 41/07 und XII ZB 42/07 - Sorgerechtsentzug bei Verletzung der Schulpflicht
Der u. a. für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hatte sich in zwei Fällen mit der Frage zu befassen, welche sorgerechtlichen Konsequenzen sich für Eltern ergeben, die ihre Kinder aus Glaubensgründen der allgemeinen Schulpflicht entziehen.
XII ZB 229/06 - Sorgerechtsantrag eines Vaters für sein nichtehelich geborenes Kind (Fall Görgülü)
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit dem Sorgerechtsantrag des Vaters für sein nichtehelich geborenes Kind zu befassen. Der Fall hatte nach wiederholten Entscheidungen des Amtsgerichts, Oberlandesgerichts, Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein großes Interesse in der Öffentlichkeit ausgelöst.
XII ZR 11/05 und XII ZR 15/05 - Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich in zwei Verfahren erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zeitlich befristet werden darf.
XII ZR 161/04 - Kindesunterhalt bei abwechselnder Betreuung eines Kindes durch beide Elternteile
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings die Auffassung vertreten, dass die Mutter ihre Verpflichtung, zum Unterhalt der Zwillinge beizutragen, allein durch deren Pflege und Erziehung erfüllt, während der Vater allein für deren Barunterhalt aufzukommen hat. Diese Aufteilung von Bar- und Betreuungsunterhalt ist so lange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt, dieser mithin die Hauptverantwortung für ein Kind trägt.
IV ZR 150/05 - Bezugsberechtigung des geschiedenen Ehegatten aus der Rentenversicherung
Die Benennung eines Bezugsberechtigten erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Versicherer. Gleiches gilt für die Erklärung einer etwaigen Aufhebung oder Änderung der Bezugsberechtigung. Der Inhalt der Erklärung ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei auf das Verständnis des Versicherers im Zeitpunkt ihrer Abgabe abzustellen ist. Die Auslegung führt hier zu dem Ergebnis, dass der zum Zeitpunkt der Erklärung 1979 in bestehender Ehe lebende Partner des Versicherungsnehmers, also derjenige aus der ersten, geschiedenen Ehe, begünstigt wurde. Diese Erklärung wird bei einer etwaigen Scheidung der Ehe nicht "automatisch" unwirksam. Für eine wirksame Änderung der ursprünglichen Bezugsberechtigung zugunsten des Klägers als neuer Ehemann wäre eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Versicherer erforderlich gewesen, die aber nicht erfolgt ist.
IV ZR 267/04 - Altersversorgung eingetragener Lebenspartner nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
Der Bundesgerichtshof hatte über Ansprüche eines bei der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversicherten Klägers zu entscheiden, der seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem anderen Mann lebt. Deshalb möchte er von der Beklagten wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt werden. Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2002 erfolgte Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf ein Betriebsrentensystem begehrt er die Feststellung, dass die von ihm bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Rentenanwartschaft von der Beklagten unter Zugrundelegung der für Verheiratete geltenden Lohnsteuerklasse III/0 berechnet und in das neue System übertragen werden müsse. Darüber hinaus möchte er gerichtlich festgestellt wissen, dass die Beklagte seinem Lebenspartner bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft bis zum Tod des Klägers eine Hinterbliebenenrente zu zahlen habe.
XII ZR 166/04 - Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch privilegierter volljähriger Kinder
Nach neuerer Rechtsprechung des Senats ist das Kindergeld auf den Unterhaltsanspruch der Kinder anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern jeweils hälftig auf den Bar- und den Betreuungsunterhalt, bei volljährigen Kindern in voller Höhe auf den allein verbleibenden Barunterhalt (BGHZ 164, 375). Nach § 1612b Abs. 5 BGB unterbleibt eine solche Anrechnung, soweit der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, wenigstens 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu zahlen. Insoweit ist das Kindergeld also zunächst zur Sicherung des Existenzminimums des Kindes einzusetzen, bevor es für sonstige Zwecke, z.B. eine Entlastung der Eltern von ihrer Unterhaltspflicht, zur Verfügung steht. Streitig war, ob diese Vorschrift auch auf den Unterhaltsanspruch der sog. privilegierten volljährigen Kinder (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB = volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt eines Ehegatten leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden) anwendbar ist.