Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs kam zu dem Ergebnis, dass die Tarifvertragsparteien, zu denen öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Bund, Länder und Kommunen gehören, in Kenntnis des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 bewusst davon abgesehen haben, Rechte wie die hier geltend gemachten zugunsten eingetragener Lebenspartner in den Tarifverträgen zu eröffnen, die Grundlage der Satzung der Beklagten sind.
Diese dem Kläger ungünstige Regelung verstoße nicht gegen das Grundgesetz, das eine Privilegierung der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG zulasse. Die Satzung verletze auch europäisches Recht nicht, denn sie diskriminiere Personen wie den Kläger nicht wegen ihrer sexuellen Ausrichtung. Vielmehr knüpfe die Satzung an den Familienstand an. Die Ehe dürfe im Hinblick auf Fortpflanzung und Erziehung eigenen Nachwuchses, einem für die Zukunft der Gesellschaft wesentlichen Anliegen, bevorzugt werden. Das verstoße weder gegen Art. 141 EG noch gegen die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000, wie sich aus der bereits ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ergebe. Deshalb sei eine Vorlage an den Gerichtshof nicht erforderlich. Über den Schutz eingetragener Lebenspartner nach der Richtlinie gehe auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 nicht hinaus.
BGH-Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04; BGH PM 23/2007
LG Karlsruhe – Urteil vom 26.3.2004 – 6 O 968/03 ./. OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.10.2004 – 12 U 195/04