1 BvR 1620/04 - Vater muss seinen Sohn nicht besuchen

  • Ein Elternteil kann unter normalen Umständen nicht zum Kontakt mit einem Kind gezwungen werden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

    Wird versucht, den Umgang durch ein Zwangsgeld durchzusetzen, dient dies nicht dem Kindeswohl. Eltern dürfen in der Regel nicht zum Umgang mit einem nichtehelichen Kind gezwungen werden. Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde eines Vaters aus der Stadt Brandenburg war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte dem Vater 25.000 Euro Zwangsgeld angedroht, wenn er sich nicht mit seinem inzwischen neunjährigen Sohn treffe. Hiergegen legte der Vater Verfassungsbeschwerde ein.


    Kinder hätten zwar grundsätzlich einen eigenen Anspruch, ihre anderswo lebenden Eltern zu treffen. Allerdings sei staatlicher Zwang in solchen Fällen "in der Regel“ ungeeignet. Nur in Ausnahmefällen darf das Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern mit der Androhung von Zwangsgeld durchgesetzt werden. Voraussetzung ist aber, dass dies dem Wohl des Kindes dient, entschied das Karlsruher Gericht. Denkbar ist dies laut Gericht etwa bei Jugendlichen, die psychisch gefestigt sind und ausdrücklich den Wunsch äußern, ihren Vater oder ihre Mutter zu sehen.


    Er lehnt den persönlichen Umgang ab, da er seine derzeitige Ehe nicht gefährden wollte. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte im November 2007 über den Fall verhandelt. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) befürwortete dabei Zwangsmittel in extremen Situationen, beispielsweise wenn ein schwerkrankes Kind seinen Vater sehen wolle.


    Im konkreten Fall hatte auch die Ministerin Zweifel am Zwangsgeld geäußert. Es sei nicht ausgeschlossen, dass hier der Konflikt zwischen Vater und Mutter auf Kosten des Kindes ausgetragen werde. Das Brandenburger Gericht hätte zur Klärung der Frage einen Kindespfleger einsetzen müssen.


    Mittlerweile lebt der Sohn angeblich in einem Heim, da die Mutter ihren Erziehungspflichten nur bedingt nicht nachkomme. Sie hatte im Namen des Sohnes auf Umgang mit dem Kindesvater geklagt.


    Nach einer Gesetzesänderung von 1998 haben Kinder das Recht auf Umgang mit ihren leiblichen Eltern. In der Praxis soll das Gesetz verhindern, dass nach einer Trennung das Umgangsrecht eines Elternteils unterbunden wird. Mit der Neuregelung können aber auch unwillige Väter oder Mütter zum Kontakt gezwungen werden.


    (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 1. April 2008, Az.: 1 BvR 1620/04); BVerfG PM 44/2008

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