Verfassungsrecht 1 BvR 2697/07 - Kein Sorgerecht für Mörder

  • Verweigerung des Sorgerechts nach Ermordung der Mutter und ihres neuen Lebensgefährten rechtens

    Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes führten vermehrte Streitigkeiten zwischen dem Vater (Beschwerdeführer) und der Mutter dazu, dass sich die - allein sorgeberechtigte - Mutter im Sommer 2005 vom Beschwerdeführer trennte. Dieser akzeptierte die Trennung nicht. Er drohte ihr am Telefon und wurde tätlich. Der Konflikt eskalierte, als sich die Mutter im Oktober 2005 einem anderen Mann zuwandte. Die Mutter und ihr Freund wurden in der Silvesternacht 2005 auf offener Straße er- und ein Bruder des Freundes angeschossen. Die Tat ereignete sich unmittelbar vor dem Haus der Eltern des Freundes, in deren Obhut die Mutter ihr Kind an diesem Abend gelassen hatte und den sie dort abholen wollte. Der Sohn sah seine getötete Mutter auf der Straße liegen, als er von Polizeibeamten aus dem Haus geführt wurde. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts kommen als Täter nur der Vater oder ein Schwager in Betracht. Keinem der Genannten konnte jedoch die Tat nachgewiesen werden.


    Das Kind, das zunächst in einer Kinder- und Jugendklinik für Traumatologie untergebracht war, lebt heute in einem Kleinstheim. Das Oberlandesgericht ordnete Vormundschaft durch einen familienfremden Einzelvormund an. Zwar sei nach dem Tod der alleinsorgeberechtigten Mutter die elterliche Sorge grundsätzlich dem Vater zu übertragen. Im konkreten Fall widerspräche die Übertragung jedoch den Kindesinteressen. Dem Beschwerdeführer fehle jegliches Gespür und Verständnis für die Traumatisierung des Kindes. Zudem lehne er Kontakte des Sohnes zu den Großeltern mütterlicherseits ab und würde sie zur Schwester - einem 1995 geborenen Kind der Mutter aus geschiedener Ehe - nur begleitet zulassen. Ein Abbruch oder eine Einschränkung dieser Kontakte bedeute eine weitere tief greifende Beeinträchtigung des Kindeswohls. Letztlich bestehe derzeit keine emotional tragfähige Bindung zwischen Sohn und Vater.


    Das Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerde nicht entschieden. Die Entscheidung des OLG´s verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Elternrecht. Das Gericht hat wohlerwogen begründet, weshalb eine Übertragung des Sorgerechts auf den Beschwerdeführer dem Kindeswohl nicht dient.


    Beschluss vom 12. Dezember 2007, 1 BvR 2697/07; BVerfG PM 01/2008

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