VI R 3/18 - Steuerliche Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand und Unterkunftskosten bei Auslands(praxis)semestern
Studierende können Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Auslandsemester als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.12.2020 - VI R 3/18 entschieden.