VI B 42/07 - Freibetrag der Pendlerpauschale auf Lohnsteuerkarte

  • Der Freibetrag kann auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.

    Seit Anfang 2007 sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich keine Werbungskosten mehr und werden erst ab dem 21. Entfernungskilometer "wie Werbungskosten" behandelt. Die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung ist umstritten und hat zu einander widersprechenden Entscheidungen der Finanzgerichte (FG) geführt. Zwei Gerichte haben die Frage, ob § 9 Abs. 2 EStG 2007 verfassungsgemäß ist, dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Niedersächsische FG die Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrags, der die anfallenden Fahrtkosten ohne die Kürzung um 20 Kilometer erfasst, auf der Lohnsteuerkarte angeordnet.


    Die dagegen vom Finanzamt eingelegte Beschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 23. August 2007 VI B 42/07 zurückgewiesen. Er bestätigte die Würdigung des FG, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrags bestehen, weil die Verfassungsmäßigkeit ernstlich zweifelhaft sei. Diese Zweifel ergäben sich bereits daraus, dass im Schrifttum beachtliche Bedenken geäußert worden seien, widersprüchliche FG-Entscheidungen vorlägen und die Streitfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden sei.


    Der BFH folgte nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, dass wegen der erheblichen finanziellen Auswirkungen der Gesetzesänderung das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten sei als das individuelle Interesse der Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.


    Der Beschluss bewirkt, dass die Finanzbehörden nicht mehr die Eintragung des Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für die Pendlerpauschale ab dem ersten Kilometer verweigern dürfen. Der Steuerzahler muss sich aber darauf einrichten, dass die eingesparte Lohnsteuer bei einem entsprechenden Urteil des Bundesverfassungsgerichtes nachzuzahlen ist. Durch die Pendlerpauschale wird das steuerbare Einkommen verringert, auf die dann die Lohnsteuer berechnet wird. [@]


    BFH-Beschluss vom 23.08.07 VI B 42/07; PM 79/07

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