Finanzgericht

  • Finanzgerichte sind die erste Instanz innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit und entscheiden über Rechtsfragen bei Steuern und Zöllen.

    Die Finanzgerichte entscheiden in erster Instanz als obere Landesgerichte. Sie sind zuständig für alle Streitigkeiten zwischen den Steuerpflichtigen und den im jeweiligen Bundesland tätigen Finanzbehörden (Oberfinanzdirektion, Finanzamt & Zoll). Die Verfahren vor den Finanzgerichten werden nicht von Amts wegen eröffnet, sondern nur auf Antrag eines Bürgers durch die Erhebung einer Klage.


    Die Klageschrift muss eigenhändig unterschrieben werden und innerhalb eines Monats nach Zustellung der Einspruchsentscheidung dem Gericht vorliegen. Die Klagefrist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, angebracht wird. Die Klageschrift muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel müssen angegeben, der angefochtene Bescheid und die Einspruchsentscheidung müssen in Kopie beigefügt werden. Neben der schriftlichen Klageerhebung besteht auch die Möglichkeit, die Klage innerhalb der Klagefrist zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben oder zur Niederschrift bei der Behörde zu geben, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat.


    Vor dem Finanzgericht besteht kein Anwaltszwang. Mit der Wahrung der Rechte kann aber u.a. auch ein Anwalt, Steuerberater oder Rechtsbeistand beauftragt werden.


    Das Finanzgericht hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, wobei es auf das Vorbringen der Beteiligten (und die Behördenakten) zurückgreift. Das Finanzgericht ist weder an das Vorbringen noch an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden.


    Die Entscheidung des Finanzgerichts ergeht regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung. Hiervon kann unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden. Vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ist regelmäßig die Durchführung eines Einspruchsverfahrens erforderlich. In Eilfällen kann vor dem Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt werden.

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