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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2019.

Steuerrecht IX R 30/17 - Sachverständigengutachten zur Bestimmung der ortsüblichen Marktmiete

  • juristi.Redaktion
  • 17. August 2019 um 17:34
  • 17. Dezember 2025 um 11:42
  • 648 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Die ortsübliche Vergleichsmiete zur Feststellung einer nur verbilligten Vermietung darf nicht durch ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage statistischer Annahmen nach der sog. EOP-Methode bestimmt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. Oktober 2018 IX R 30/17 entschieden. Mit der EOP-Methode wird aufgrund statistischer Annahmen die von einem normal qualifizierten Betreiber zu erwirtschaftende Pacht ermittelt.

    Die Klägerin erwarb ein Grundstück mit historischem Altbestand, der als Gaststätte genutzt wird. Nach umfangreicher und kostspieliger Sanierung des Gebäudes verpachtete sie das Grundstück zum Betrieb einer Gaststätte u.a. an ihren Ehemann. Das Finanzamt (FA) nahm auf der Grundlage von Internet-Recherchen eine verbilligte Verpachtung an und kürzte die Werbungskosten entsprechend. Das Finanzgericht (FG) beauftragte einen Sachverständigen mit der Ermittlung der ortsüblichen Marktpacht. Die Beteiligten gingen übereinstimmend davon aus, dass sich aufgrund der Besonderheiten des Objekts keine vergleichbaren Objekte finden lassen, so dass die Marktpacht nicht nach der sog. Vergleichsmethode bestimmt werden kann. Der Sachverständige ermittelte deshalb im Wesentlichen auf der Grundlage der EOP-Methode einen Vergleichswert, der zur Abweisung der Klage führte.

    Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Für die verbilligte Überlassung von Gewerbeobjekten gilt als allgemeiner Grundsatz ein Aufteilungsgebot. Die anteilig auf die unentgeltliche Überlassung entfallenden Aufwendungen können nicht abgezogen werden. Ob eine verbilligte Vermietung oder Verpachtung vorliegt, ist im Wesentlichen Tatfrage. Das FG muss die vereinbarte Miete oder Pacht der ortsüblichen Marktmiete oder -pacht gegenüberstellen. Letztere muss es von Amts wegen ermitteln. Dazu kann das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen. Grundsätzlich gibt es keine rechtlichen Vorgaben, nach welcher Methode der Sachverständige vorgehen muss. Eine Grenze ist aber überschritten, wenn der Sachverständige aufgrund der von ihm gewählten Methode letztlich etwas anderes ermittelt als die ortsübliche Marktmiete oder -pacht. Das ist der Fall, wenn er im Wesentlichen darauf abstellt, welche Miete oder Pacht auf der Grundlage statistischer Annahmen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vom Mieter oder Pächter im Durchschnitt erwirtschaftet werden kann (sog. EOP-Methode). Mit solchen Erwägungen kann der Markt allenfalls global abgebildet werden. Das Gesetz verlangt aber, auf den örtlichen Markt zu blicken.

    Das FG muss nun die ortsübliche Marktpacht noch einmal feststellen. Dafür genügt eine Schätzung unter Mitwirkung eines ortskundigen, erfahrenen Sachverständigen oder Maklers. Die damit verbundene höhere Unsicherheit ist hinzunehmen. Kann sich das FG auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen nicht die für eine Schätzung erforderliche Überzeugung bilden, geht dies zu Lasten des FA, das die objektive Beweislast zu tragen hat.

    BFH-Urteil vom 10.10.2018 - IX R 30/17 [Leitsatzentscheidung] - BFH PM 06/2019

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    • Steuerrecht
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Keine Vergleichsmiete nach Rechenmodell „am Schreibtisch“

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die ortsübliche Vergleichsmiete bei der Prüfung einer verbilligten Vermietung oder Verpachtung nicht mit einer rein rechnerischen Methode ermittelt werden darf, die auf statistischen Annahmen beruht. Maßgeblich ist immer der konkrete örtliche Markt (BFH-Urteil vom 10.10.2018 – IX R 30/17).

Worum ging es?

Eine Steuerpflichtige kaufte ein Grundstück mit einem historischen Gebäude, das als Gaststätte genutzt wurde. Nach einer aufwendigen und teuren Sanierung verpachtete sie das Objekt – unter anderem an ihren Ehemann – zum Betrieb einer Gaststätte.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die vereinbarte Pacht zu niedrig sei. Es stützte sich dabei auf Internet-Recherchen und kürzte die geltend gemachten Werbungskosten, weil es eine teilweise unentgeltliche Überlassung annahm.

Streitpunkt: Was ist die „ortsübliche Marktpacht“?

Ob eine Vermietung oder Verpachtung verbilligt ist, entscheidet sich daran, ob die vereinbarte Miete oder Pacht deutlich unter dem liegt, was am Markt üblich ist.

Problem hier:
Alle Beteiligten waren sich einig, dass es wegen der Besonderheiten des Objekts keine wirklich vergleichbaren Gaststätten gab. Eine klassische Vergleichsmethode (Vergleich mit ähnlichen Objekten) schied daher aus.

Das Gutachten – und warum es nicht überzeugte

Das Finanzgericht beauftragte einen Sachverständigen. Dieser griff auf die sogenannte EOP-Methode zurück. Dabei wird rechnerisch ermittelt, welche Pacht ein „durchschnittlich gut wirtschaftender Pächter“ nach betriebswirtschaftlichen Maßstäben erwirtschaften könnte.

Auf dieser Grundlage kam das Gericht zu dem Ergebnis, die Pacht sei verbilligt – und wies die Klage ab.

Entscheidung des BFH

Der BFH hob das Urteil auf.

Er stellte klar:

  • Grundsätzlich darf ein Gericht einen Sachverständigen einschalten.
  • Es gibt keine feste gesetzliche Methode, wie die ortsübliche Miete oder Pacht zu ermitteln ist.
  • Aber: Die Methode muss auch wirklich zur ortsüblichen Marktmiete oder -pacht führen.

Diese Grenze ist überschritten, wenn:

  • nicht der konkrete örtliche Markt betrachtet wird,
  • sondern rechnerisch ermittelt wird, was ein Pächter „im Durchschnitt“ verdienen könnte.

Die EOP-Methode bilde allenfalls einen abstrakten Gesamtmarkt ab, nicht aber die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort. Genau darauf komme es dem Gesetz aber an.

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