Grundstück

  • Zivilrecht - Sachenrecht

    Das Grundstück im sachenrechtlichen Sinne ist nur der Teil der Erdoberfläche, der katastermäßig vermessen und im Bestandsverzeichnis des Grundbuches unter einer bestimmten Nummer aufgeführt ist. Neben dem Grund und Boden gehören auch die wesentlichen Bestandteile nach §§ 93 BGB, 94 BGB zum Grundstück, Sachen, die auf Dauer mit dem Grund und Boden verbunden sind.

    Keine Bestandteile des Grundstücks sind "Scheinbestandteile" nach § 95 BGB.

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