VI R 5/04 - Auftretende Kosten in Schule keine Werbungskosten

  • Am 26. Juli 2006 hat der Bundesfinanzhof bekannt gegeben, dass die entstandenen Kosten beim Besuch einer allgemein bildenen Schule keine Werbungskosten darstellen und damit nicht von der Steuer absetzbar sind.

    Auch hier müsse dafür ein konkreter Zusammenhang zur Berufstätigkeit bestehen. Aber dies war in dem behandelten Verfahren nicht der Fall.


    Ein 28-jähriger Mann hatte gegen die Entscheidung des Finanzamtes geklagt, dass dieses es ablehnte, die Schul-Kosten in Höhe von 3868 Euro als "vorab entstandene Werbungskosten" abzusetzen. Anfangs machte er eine Ausbildung zum Kommunikationselektroniker, als was er anschließend mehr als ein Jahr arbeitete. Danach entschloss er sich auf eine Fachoberschule zu gehen. Für das Jahr 2001 machte er die Kosten geltend, mit der Begründung, dass er das Fachabitur für sein späteres elektrotechnisches Studium benötigt, und damit für seine berufliche Zukunft. Doch statt der 3868 Euro, erkannte das Finanzamt nur 920 Euro als Ausgaben an. Mit dem Urteil stimmte das Gericht dem Amt zu, denn die Kosten für die Bildung sind nur dann als Werbungskosten zu betrachten, wenn sie beruflich veranlasst sind. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn man eine allgemein bildende Schule besucht. Diese liegt außerhalb des Ausbildungsdienstverhältnisses. Daher war es auch berechtigt, nur einen Teil der Kosten als Sonderausgaben zu sehen. [@]

    (Az: VI R 5/04)

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