VI R 19/05 - 1% Regel: Anschein der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeuges

  • Beweis des ersten Anscheins spricht auch für die private Nutzung des Dienstwagens

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 7. November 2006 VI R 19/05 ein weiteres Mal zur Anwendbarkeit der sog. 1 %-Regelung Stellung genommen. Die Regelung betrifft die Besteuerung der Privatnutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen.


    Im Streitfall war der Kläger als Handwerker nichtselbständig tätig. Sein Arbeitgeber stellte ihm für dienstliche Zwecke ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei dem Arbeitgeber gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass der Kläger das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt habe. Da er kein Fahrtenbuch geführt hatte, ermittelte das Finanzamt den geldwerten Vorteil der Privatfahrten pauschal nach der gesetzlichen 1 %-Regelung, wodurch sich die Einkommensteuerbelastung des Klägers erhöhte.


    Der BFH hielt dies (wie zuvor das Finanzgericht) für zutreffend. Er verwies darauf, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens spreche. Der Anscheinsbeweis könne durch Darlegung eines möglicherweise abweichenden Geschehensablaufs entkräftet werden. Dafür könne ein nicht zur zum Schein ausgesprochenes Verbot des Arbeitgebers, das Fahrzeug privat zu nutzen, ausreichen. Vorliegend sei indessen die umfassende Beweiswürdigung des Finanzgerichts, das ein ernsthaftes Nutzungsverbot verneint habe, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. [@]


    PM 68/06 v. 6. Dez. 2006

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