ist der Vertragspartner des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag.
Der Arbeitgeber kann jede natürliche und juristische Person, aber auch eine Personenhandelsgesellschaft (§§ 124 Abs.1, 161 Abs. 2 HGB) sein sein.
Eine juristische Person ist jedoch nicht in der Lage, das Weisungsrecht auszuüben, da sie nicht handlungsfähig ist. Der Betriebsleiter übernimmt diese Funktion. Daher muss er eine natürliche, geschäftsfähige Person sein. (Brox/Rüthers, Arbeitsrecht, 14. Auflage 1999, RNr. 24; Dütz, Arbeitsrecht, 6. Auflage 2001, RNr. 36)
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