VI R 60/02 - Rabatt auf edle Berufsbekleidung muss versteuert werden

  • Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer die Rabatte, die er bekommt, wenn er vom Arbeitgeber Luxuskleidung billiger kaufen kann, wie einen zusätzlichen Lohn versteuern muss.

    Damit wurde ein Urteil, das in der Vorinstanz gefällt wurde, wieder aufgehoben.


    In dem besagten Fall ging es um Angestellte eines Luxus-Bekleidungs-Unternehmen, die Kleidung aus der neuesten Kollektion bekamen. Damit sollten sie die neue Bekleidung präsentieren und damit für die Marke Werbung treiben. Doch die Richter waren der Auffassung, dass die Wirkung der Werbung nach außen nicht so groß ist, wie der Vorteil für die Angestellten, dass sie billiger an edle Markenkleidung kommen. Demzufolge ist der Rabatt als Arbeitslohn zu versteuern. [@] (Az: VI R 60/02).

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