X R 15/04 - Zinsen für Darlehen nach Betriebsaufgabe

  • Der BFH hat entschieden, dass Schuldzinsen für ein betrieblich aufgenommenes Darlehen nach Betriebsaufgabe keine nachträglichen Betriebsausgaben sind, wenn aus privaten Gründen nicht alle Wirtschaftsgüter zur Deckung der Schulden veräußert werden.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind im Fall einer Betriebsaufgabe Schuldzinsen für betrieblich begründete Betriebsausgaben nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können.


    Mit seinem jetzigen Urteil hat der BFH nun erkannt, dass Verwertungshindernisse nur dann eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Schuldenberichtigung rechtfertigen, wenn sie ihren Grund in der ursprünglich betrieblichen Sphäre haben. Werden Wirtschaftsgüter im Falle einer Betriebsaufgabe ins Privatvermögen übernommen, sind die verbleibenden betrieblichen Verbindlichkeiten – gleichgültig zu welchem Zweck sie aufgenommen worden sind – nun diesen Wirtschaftsgütern zuzuordnen. Werden diese Wirtschaftsgüter dann im Rahmen einer anderen Einkunftsart genutzt, können die Schuldzinsen ggf. als Betriebsausgaben/Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.


    Im Streitfall hatte der Kläger bei Aufgabe seiner gewerblichen Tätigkeit Betriebsvermögen im Wert von ca. 190.000 DM (zwei als Büroräume genutzte Zimmer seines ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses sowie Fahrzeuge) aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt. Das betriebliche Darlehen valutierte im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe mit 130.000 DM. Der Kläger nutzte die Büroräume dann im Rahmen seiner nichtselbstständigen Tätigkeit.


    Der BFH erkannte die Zinsen nicht als nachträgliche Betriebsausgaben aus der gewerblichen Tätigkeit des Klägers an.


    Es stehe nicht im Belieben des Unternehmers, im Falle einer Betriebsaufgabe betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten zu tilgen. Vorrangig sei die Schuldentilgung und nicht die Befriedigung privater Bedürfnisse. Ein Verwertungshindernis, das eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Schuldenberichtigung rechtfertige, müsse deshalb seinen Grund in der betrieblichen Sphäre haben. Diese Voraussetzung liege im Streitfall nicht vor. Der Kläger habe aus privaten Gründen darauf verzichtet, sein privates Wohnhaus zu veräußern. Ein objektives Veräußerungshindernis liege damit nicht vor.


    Die auf die Büroräume entfallenden Schuldzinsen könnten jedoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (in den Grenzen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) berücksichtigt werden. [@]


    BFH, Urt. v. 28.03.07 - X R 15/04; PM 60/07

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