2 BvR 390/21 - Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche nach Abschaffung des § 219a StGB erfolglos
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde einer Gießener Ärztin nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft und gegen die Strafvorschrift des § 219a StGB (Strafgesetzbuch).