(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,
- ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben, ihm die Gründe für ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen,
- ohne die Schwangere über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische Auswirkungen ärztlich beraten zu haben,
- ohne sich zuvor in den Fällen des § 218a Abs. 1 und 3 StGB auf Grund ärztlicher Untersuchung von der Dauer der Schwangerschaft überzeugt zu haben oder
- obwohl er die Frau in einem Fall des § 218a Abs. 1 StGB nach § 219 StGB beraten hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 StGB mit Strafe bedroht ist.
(2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar.