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§ 219 StGB

  • Weitergeleitet von „219 StGB“
  • juristi.Red
  • 17. Februar 2023 um 22:43
  • 5. Juni 2025 um 20:20
  • 1.380 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage

    (1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muss der Frau bewusst sein, dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.

    (2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluss der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.

    • Strafrecht
    • Krise
    • § 219 StGB
    • Schwangerenberatung
    • Notlage
    • Konfliktlage
    • Krisensituation

Beratung für Schwangere in Krisensituationen

(1) Bei der Beratung geht es darum, das ungeborene Leben zu schützen. Ziel ist es, die werdende Mutter zu motivieren, die Schwangerschaft fortzusetzen und ihr neue Perspektiven für ein Leben mit dem Kind aufzuzeigen. Sie soll dabei unterstützt werden, eine verantwortungsvolle und gut überlegte Entscheidung zu treffen. Es ist wichtig, dass die Frau versteht, dass das Ungeborene in jedem Schwangerschaftsstadium ein eigenes Recht auf Leben hat. Deshalb kann ein Schwangerschaftsabbruch nur in besonderen Ausnahmen in Betracht gezogen werden, wenn das Tragen des Kindes für die Frau eine so massive und außergewöhnliche Belastung darstellt, dass sie mehr als zumutbar ist. Die Beratung soll helfen, die Konflikte rund um die Schwangerschaft zu klären und in Notlagen Unterstützung zu bieten. Genauere Infos dazu gibt’s im Schwangerschaftskonfliktgesetz.

(2) Die Beratung muss laut Schwangerschaftskonfliktgesetz von einer anerkannten Beratungsstelle durchgeführt werden. Nach der Beratung erhält die Schwangere eine Bescheinigung, die das Datum des letzten Gesprächs und ihren Namen enthält. Der Arzt, der den Schwangerschaftsabbruch durchführt, darf nicht als Berater fungieren.

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