3 StR 378/07 - Die nachträgliche Sicherungsverwahrung dient nicht der Korrektur früherer, fehlerhafter Entscheidungen
Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, der in Niedersachsen Aufsehen erregt, die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gegen einen sechzigjährigen Verurteilten aufgehoben. Der seit über 40 Jahren massiv und einschlägig vorbestrafte Mann war 1993 vom Landgericht Hannover wegen einer Serie von Raub- und Sexualdelikten, die er unmittelbar im Anschluss an eine vorangegangene Haftentlassung begangen hatte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt worden. Das Landgericht hatte damals die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt, weil es - den Ausführungen des Sachverständigen folgend - die Taten nur als Gelegenheitstaten angesehen und einen Hang des Verurteilten zur Begehung erheblicher Straftaten verneint hatte. Da es Anhaltspunkte gibt, dass der Verurteilte nach wie vor für die Allgemeinheit gefährlich ist, hat das Landgericht nunmehr die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. Diese Entscheidung konnte keinen Bestand haben.