§ 066a StGB

  • Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

    (1) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

    1. jemand wegen einer der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten Straftaten verurteilt wird,
    2. die übrigen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 StGB erfüllt sind, soweit dieser nicht auf § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB verweist, und
    3. nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB vorliegen.

    (2) Einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 1 kann das Gericht auch aussprechen, wenn

    1. jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, nach dem Achtundzwanzigsten Abschnitt oder nach den §§ 250 StGB, 251 StGB, auch in Verbindung mit § 252 StGB oder § 255 StGB, verurteilt wird,
    2. die Voraussetzungen des § 66 StGB nicht erfüllt sind und
    3. mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB vorliegen.

    (3) Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung kann das Gericht im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden; dies gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt war und der Strafrest vollstreckt wird. Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

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