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§ 066 StGB

  • Weitergeleitet von „66 Abs. 3 StGB“
  • sophme
  • 5. Dezember 2022 um 18:07
  • 11. September 2025 um 13:31
  • 1.189 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

    (1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

    1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
      • a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
      • b) unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
      • c) den Tatbestand des § 145a StGB erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a StGB, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
    2. der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
    3. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
    4. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.

    Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Abs. 3 StGB entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Abs. 1 Satz 4 StGB.

    (2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

    (3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Abs. 1 bis 3 StGB, § 89c Abs. 1 bis 3 StGB, § 129a Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 StGB, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB, den §§ 174 StGB bis 174c StGB, 176a StGB, 176b StGB, 177 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 und 6 StGB, §§ 180 StGB, 182 StGB, 224 StGB, 225 Abs. 1 oder 2 StGB oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a StGB, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

    (4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

    ________________________

    § 66 idF d. G v. 27.12.2003 I 3007 u. d. G v. 22.12.2010 I 2300: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 4.5.2011 I 1003 (2 BvR 2365/09 u. a.). Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 5.12.2012 I 2425 mWv 1.6.2013

    • Strafrecht
    • Unterbringung
    • § 66 StGB
    • Sicherungsverwahrung

Unterbringung in Sicherungsverwahrung

Infos zur Sicherungsverwahrung, wenn jemand eine Strafe aufgebrummt bekommt:

  1. Das Gericht kann die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn:
    • Jemand mindestens zwei Jahre für eine vorsätzliche Straftat verurteilt wird, die:
      • a) gegen Leben, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung gerichtet ist,
      • b) zu bestimmten schweren Vergehen gehört und mit mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
      • c) bestimmte Voraussetzungen erfüllt, wenn die Person vorher schon mal auf Bewährung war wegen ähnlicher Taten.
  2. Wenn der Täter bereits zweimal für ähnliche Taten mit mindestens einem Jahr Haft bestraft wurde.
  3. Wenn er wegen einer oder mehrerer dieser Taten schon mindestens zwei Jahre im Gefängnis war oder eine andere Maßnahme zur Besserung durchlaufen hat.
  4. Und wenn beim Gesamtbild des Täters und seiner Taten klar wird, dass er ein Risiko für die Allgemeinheit darstellt, weil er zu schweren Straftaten neigt, die den Opfern stark schaden.

Für die Einstufung als Straftat gilt eine spezielle Regelung, die hier nicht weiter ausgeführt wird.

Wenn jemand drei ähnliche Straftaten begangen hat, die jeweils mit mindestens einem Jahr Haft bestraft wurden, und wird jetzt zu mindestens drei Jahren verurteilt, kann das Gericht auch ohne frühere Strafen die Sicherungsverwahrung anordnen.

Wenn jemand wegen einer schweren Straftat verurteilt wird, die in die oben genannten Kategorien fällt und er schon mal für mindestens drei Jahre wegen ähnlicher Taten verurteilt wurde, kann auch hier die Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Wenn jemand zwei solche Taten hat, die mit mindestens zwei Jahren bestraft wurden und jetzt für mindestens drei Jahre verurteilt wird, kann das Gericht ebenfalls die Sicherungsverwahrung anordnen.

Eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe zählt als eine einzige. Wenn jemand Untersuchungshaft hatte, wird das angerechnet. Frühere Taten werden nicht berücksichtigt, wenn zwischen ihnen und der neuen Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind – bei sexuellen Delikten sind es sogar fünfzehn Jahre. Die Zeit, in der jemand auf behördliche Anordnung in einer Einrichtung war, zählt nicht. Wenn jemand außerhalb von Deutschland verurteilt wurde, zählt das auch als eine Tat hier, wenn es nach deutschem Recht eine Straftat wäre.

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