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§ 177 StGB

  • Weitergeleitet von „177 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 und 6 StGB“
  • juristi.Red
  • 7. Februar 2023 um 23:49
  • 30. Mai 2025 um 18:47
  • 1.124 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

    (1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

    1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
    2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
    3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
    4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
    5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    (4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

    (5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

    1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
    2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
    3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

    (6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

    1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
    2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

    (7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

    1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
    2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
    3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

    (8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

    1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
    2. das Opfer
      • a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
      • b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

    (9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

    • Strafrecht
    • § 177 StGB
    • sexueller Übergriff
    • sexuelle Nötigung
    • Vergewaltigung

Sexuelle Übergriffe und Nötigungen

(1) Wenn jemand gegen den klaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder sie dazu bringt, wird das mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft.

(2) Das gilt auch, wenn jemand sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder sie dazu bringt, und dabei:

  1. die Person nicht in der Lage ist, ihren Willen zu äußern,
  2. die Person aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands stark eingeschränkt ist, es sei denn, der Täter hat sich die Zustimmung der Person geholt,
  3. der Täter einen Überraschungsmoment ausnutzt,
  4. der Täter die Situation ausnutzt, in der der Person bei Widerstand ernsthafte Nachteile drohen,
  5. der Täter die Person durch Drohung zu sexuellen Handlungen zwingt.

(3) Der Versuch ist ebenfalls strafbar.

(4) Wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht, beträgt die Strafe mindestens ein Jahr.

(5) Wenn der Täter:

  1. Gewalt anwendet,
  2. mit Gefahr für Leib oder Leben droht,
  3. die Person in eine schutzlose Lage bringt,

gibt es ebenfalls mindestens ein Jahr Haft.

(6) In besonders schweren Fällen gibt es mindestens zwei Jahre Haft. Ein solcher Fall liegt normalerweise vor, wenn:

  1. der Täter mit dem Opfer Geschlechtsverkehr hat oder ähnliche erniedrigende sexuelle Handlungen vornimmt,
  2. die Tat von mehreren Personen gemeinsam begangen wird.

(7) Wenn der Täter:

  1. eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug dabei hat,
  2. ein Werkzeug oder Mittel nutzt, um den Widerstand der Person durch Gewalt oder Drohung zu überwinden,
  3. das Opfer in Gefahr bringt, schwer verletzt zu werden,

dann gibt es mindestens drei Jahre Haft.

(8) Wenn der Täter:

  1. bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug einsetzt,
  2. das Opfer schwer verletzt oder in Lebensgefahr bringt,

gibt es mindestens fünf Jahre Haft.

(9) In weniger schweren Fällen der Absätze 1 und 2 gibt es drei Monate bis drei Jahre Haft, in weniger schweren Fällen der Absätze 4 und 5 sechs Monate bis zehn Jahre, und in weniger schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ein Jahr bis zehn Jahre.

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